Angaben nach § 6 des
Teledienstgesetzes (TDG)
Schachfreunde Pfullingen e.V.
Schloss-Straße 22 (Schlossgebäude Raum Nr. 4)
72793 Pfullingen
Dieter Einwiller
Grasbergstraße 26
72800 Eningen
Tel.: 07121/87211
E-Mail: DieterEinwiller@t-online.de
Vereinsregister Reutlingen
Eintragungs-Nummer VR 535
Schachverband Württemberg (Vereins-Nr. C3044)
Württembergischer Landessportbund (Vereins-Nr. 16201)
- Aktive € 40,00 pro Jahr
- Passive € 25,00 pro Jahr
- Jugendliche und Schüler € 20,00 pro Jahr
- Förderer € 15,00 pro Jahr
siehe weiter unten
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
a) Der am 12. November 1955 gegründete Verein führt den Namen
„Schachfreunde Pfullingen e. V.“ (Abkürzung: SF Pfullingen).
b) Der Verein hat seinen Sitz in Pfullingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen (Register-Nr. VR 535) eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
d) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB).
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände.
§ 2 Zweck des
Vereins
a) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels.
b) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
c) Die Schachfreunde Pfullingen e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
b) Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beantragt werden.
· Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.
· Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.
· Die Aufnahme kann ohne Begründung durch den Vorstand abgelehnt werden.
d) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
· Gleichzeitig wird der zum Zeitpunkt der Aufnahme anteilige Jahresbeitrag fällig.
e) Bei der Mitgliedschaft kann zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft mit entsprechend unterschiedlichem Jahresbeitrag gewählt werden.
· Aktive Mitglieder erhalten eine externe Spielberechtigung und können somit in den Mannschaftskämpfen des Vereins eingesetzt werden.
· Passive Mitglieder können dagegen nur an dem vereinsinternen Spielbetrieb teilnehmen.
· Sowohl von den aktiven als auch von den passiven Mitgliedern ist eine rege Beteiligung an der Vereinsarbeit und den -veranstaltungen erwünscht.
f) Darüber hinaus können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Sie unterstützen die Vereinsarbeit durch Zahlung eines festgesetzten Betrages.
g) Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit durch Förderung des Vereins, der Jugend, des Schachspiels etc. besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
· Sie sind beitragsfrei.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied darf sich an der Willensbildung im Verein beteiligen.
· Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat es Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
c) Nur volljährige Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.
d) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins. Es verpflichtet sich,
· die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
· seinen Mitgliederbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten und
· die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
· Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis spätestens zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
· Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt sind, kann der Verein dem ausscheidenden Mitglied die Freigabe zur Spielberechtigung für einen anderen Verein verweigern.
b) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.
· Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
· Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
· Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
· Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
· Ausschließungsgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
· Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vierzehn Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
· Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.
· Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
· Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
· Ist die Berufung fristgemäß erfolgt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
· Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Berufungsantrag.
· Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
· Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Organe der
Schachfreunde Pfullingen e.V.
Die Organe sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b) Sie ist für folgende Aufgaben zuständig:
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüfer/-innen (dürfen nicht dem Vorstand angehören)
· Festsetzung der Beiträge
· Verabschiedung des Haushaltsplanes
· Aussprechen von Empfehlungen an den Vorstand
· Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
· Entscheidung über Einsprüche (vgl. § 5)
c) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
· Sie hat im ersten Halbjahr des laufenden Jahres stattzufinden.
d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt.
e) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, schriftlich einzuberufen.
f) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden.
· Sie müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
· Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages anerkennt.
g) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. von seinem Stellvertreter geleitet.
· Für die Tagesordnungspunkte „Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstands“ ist von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der diese Tagesordnungspunkte leitet.
· Der Versammlungsleiter darf dem aktuellen Vorstand nicht angehören.
· Die Versammlungsleitung geht mit der Wahl des 1. Vorsitzenden auf diesen über.
h) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
· Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 9 und § 10). Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
· Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
· Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.
i) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der
Vorstand
a) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
b) Mitglieder des Vorstands sind:
· 1. Vorsitzende/-r
· 2. Vorsitzende/-r
· Kassierer/-in
· Spielleiter/-in extern
· Spielleiter/-in intern
· Jugendleiter/-in
· Referent/-in für Öffentlichkeitsarbeit
· Schachwart/-in
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Außer dem Amt des/der Kassierers/Kassiererin kann ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter in einer Person vereinigen, es hat jedoch nur eine Stimme.
d) Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/-in sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
e) Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungen und Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 10 Auflösung
a) Die Auflösung der Schachfreunde Pfullingen e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
b) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen an die Stadt Pfullingen gehen mit der Auflage, es für die Jugendarbeit zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
c) Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
§ 11 Haftung
a) Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem WLSB und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
b) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
· Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 12 Inkrafttreten
der Satzung
a) Die Satzung umfasst 12 Paragraphen.
b) Die Satzung ist am 11. April 2008 von der Mitgliederversammlung genehmigt worden und tritt von diesem Zeitpunkt an in Kraft.